Totensonntag – Friedrich Wilhelm III.
König Friedrich Wilhelm III. von Preußen bestimmte durch Kabinettsorder vom 24. April und Verordnung vom 25. November 1816 für die evangelische Kirche in den preußischen Gebieten den Sonntag vor dem 1. Advent zum „allgemeinen Kirchenfest zur Erinnerung an die Verstorbenen“. Folgende Gründe kommen dafür in Frage: Das Gedenken an die Gefallenen der Befreiungskriege, die Trauer um die 1810 verstorbene Königin Luise oder auch das Fehlen eines Totengedenkens im evangelischen Kirchenjahr. Die anderen evangelischen Landeskirchen übernahmen diese Bestimmung.
„Der Tod ist nur ein Mantel, in den uns Gott einhüllt und nach Hause trägt!“
Der Totensonntag oder Ewigkeitssonntag ist in den evangelischen Kirchen in Deutschland und der Schweiz ein Gedenktag für die Verstorbenen. Er ist der letzte Sonntag vor dem ersten Adventssonntag und damit der letzte Sonntag des Kirchenjahres. Er kann (aufgrund der fixen Lage des vierten Adventssonntages vor dem 25. Dezember) nur auf Termine vom 20. bis zum 26. November fallen.
Seit der Entwicklung des Kirchenjahres im Mittelalter wurden mit den letzten Sonntagen des Kirchenjahres liturgische Lesungen zu den „Letzten Dingen“ verbunden. Während am drittletzten Sonntag das Thema „Tod“ im Mittelpunkt steht, hat der vorletzte Sonntag die Thematik „(Jüngstes) Gericht“ und der letzte „Ewiges Leben“.
Wenn die Lebenden gebückt gehen, tanzen die Toten!
Traditionell thematisiert der letzte Sonntag im Kirchenjahr in besonderer Weise die Erwartung des Jüngsten Tages. Dazu gehört als Sonntagsevangelium das Gleichnis von den klugen und törichten Jungfrauen (Matthäus 25). Es bildet die Grundlage für das Wochenlied, den Choral von Philipp Nicolai „Wachet auf“, ruft uns die Stimme (EG 147) und die darauf aufbauende Bachkantate gleichen Namens (BWV 140).
Der Totensonntag ist in allen deutschen Bundesländern besonders geschützt. Die Feiertagsgesetze aller Bundesländer außer Hamburg bestimmen den Totensonntag als Trauer- und Gedenktag oder als „stillen Tag“ oder „stillen Feiertag“, für den besondere Einschränkungen gelten; dazu gehören beispielsweise Verbote von Musikaufführungen in Gaststätten, zum Teil begrenzt auf bestimmte Stunden des Totensonntags.
Das Hamburger Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage ermächtigt den Hamburger Senat, „durch Rechtsverordnung (X) Tage zu sonstigen Gedenk- oder Trauertagen zu erklären“,was beispielsweise durch das Hamburgische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 22. Dezember 2006 erfolgt ist.
red. Vachroi-VariAble-Geschichten
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